Bergmannsrente

Bergmannsrente
heute: Rente für Bergleute (§ 45 SGB VI). Berechtigt sind Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, die (1) vermindert im Bergbau berufsfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten und die allgemeine  Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben, sowie (2) Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Vergleich zu der bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit keine wirtschaftlich gleichwertigen Arbeiten tatsächlich mehr ausüben können, nach Erfüllung einer 25-jährigen knappschaftlichen Wartezeit auch ohne medizinisch nachgewiesene Leistungseinschränkung.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Leistungszuschlag — Bestandteil der Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung (Bergmannsrente, Knappschaftsrente und Knappschaftsruhegeld; ⇡ Knappschaftsversicherung), gemäß § 85 SGB VI. Ein L. wird gewährt, wenn der Versicherte mindestens sechs Jahre ständige …   Lexikon der Economics

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